Verbrauchergarantie

 

§ 1 Inhalt und Dauer der Garantie

1. Die HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG gibt dem Käufer/Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2, Ziff. 1 genannten Baugruppen für die laut Garantievereinbarung vereinbarte Laufzeit umfasst.

2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6) gilt entsprechend. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.

3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze sowie Kleinteileund für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Zuschläge für Außenmontage durch den mobilen Reparaturdienst, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen).

 

§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich
der Garantie

1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend):

a) Baugruppe – Motor

Teile: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren; alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Steuerriemen; Spannrolle für Steuerriemen; Umlenkrolle für Steuerriemen; Bauteile der Steuerzeitenverstellung, Riemenscheibe, mechanische Kettenspanner, Ventilschaftabdichtungen, Ölabschirmkappen, Wellendichtringe/Simmerringe, Ölkühler, Ölwanne, Ölwannendichtung; Öldruckschalter, Ölstandsensor, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe/Zweimassenschwungrad; Antriebsscheibe für Drehmomentwandler; Zahnkranz auf Schwung-scheibe/Zweimassenschwungrad/Antriebsscheibe.

b) Baugruppe – Schalt-/Automatik-getriebe

Teile: Getriebegehäuse; alle Innenteile des Getriebes; Drehmomentwandler, Kupplungsglocke, Kupplungsgeberzylinder; Kupplungsnehmerzylinder; Schaltaktuator; Kupplungsaktuator; Zwischengetriebe, Steuergerät des Automatikgetriebes, Steuergerät des automatisierten Schaltgetriebes; Kühler für Automatikgetriebe; Aufnahmeplatte für Wandler mit Zahnkranz, Wellendichtringe/Simmerringe, Führungs-/Nadellager.

c) Baugruppe – Achs-/Verteiler-getriebe Teile:

Teile: Getriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb); alle Innenteile desDifferentials/Achsantriebs; Wellendichtringe/Simmerringe.

d) Baugruppe – Kraftübertragungswellen Garantiebedingungen Teile:

Teile: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke; Drehzahlsensoren für Antriebsschlupfregelung; Steuergerät für Antriebsschlupfregelung; Hydraulikeinheit für Antriebsschlupfregelung; Druckspeicher für Antriebsschlupfregelung; Ladepumpe für Antriebsschlupfregelung.

e) Baugruppe – Lenkung

Teile: Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, elektronische Bauteile der Lenkung Servolenkungsventil.

f) Baugruppe – Bremsen

Teile: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, Bremssattel; Ausgleichsbehälter, Handbremsseil; ABS-Steuergerät; ABS-Hydraulikeinheit; ABS-Drehzahlfühler.

g) Baugruppe – Kraftstoffanlage

Teile: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Hochdruckpumpe; elektronische Bauteile des Motormanagements; mechanische Düsen der Einspritzanlage; Turbolader; Ansaugkrümmer.

h) Baugruppe – Elektrische Anlage

Teile: Generator; Generatorregler; Generatorfreilauf; Starter; elektronische Bauteile der Zündanlage; Zündkabel; elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Zündspule; Vorglührelais/-steuergerät; Zentralelektrikbox, Kombiinstrument (Schalttafeleinheit); Bordcomputer; Steuergeräte (ausgenommen Navigation, Beleuchtung, Fahrwerk, Audio, Video, Radar); Scheibenwischermotoren; Scheinwerferwaschmotoren, Heizungslüftermotor, Signalhorn; Wegfahrsperre.

i) Baugruppe – Komfortelektrik

Teile: Fensterheber-Schalter; Fensterheber-Motor; Fensterheber-Steuergerät; Schiebedach-Schalter; Schiebedach-Motor; Schiebedach-Steuergerät; Zentralverriegelung-Schalter; Zentralverriegelung-Motor; Zentralverriegelung-Steuergerät; Türschloss; Magnetspulen; Heizungsstellmotoren; Frontscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden); Heckscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden).

j) Baugruppe – Kühlsystem

Teile: Wasserkühler des Motors; Heizungswärmetauscher; Thermostat, Wasserpumpe, Vis-co-/Thermolüfter, Lüfterkupplung, Thermoschalter; Kühlmodul.

k) Baugruppe – Klimaanlage

Teile: Kompressor, Kompressorkupplung; Verdampfer; Kondensator; Lüfter.

l) Baugruppe – Abgasanlage

Teile: Elektronische Bauteile der Abgasreinigungsanlage; Abgaskrümmer; Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde.

m) Baugruppe – Sicherheitssysteme

Teile: Airbagsteuergerät; Gurtstraffer-Steuergerät; Sitzbelegungssensor; Crash-Sensor; Kabelsätze; elektrische Steckverbindungen; Schalter; Kontaktspirale (Lenkrad-Airbag); Airbag; Gurtstraffer; Sicherheitsgurt.

n) Baugruppe – Fahrdynamiksystem

Teile: Steuergeräte; Sensoren.
1. Sicherungen, Zünd- und Glühkerzen fallen nur dann unter die Garantie, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen entschädigungspflichtigen Schaden ersetzt werden müssen.
2. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
3. Die Garantie gilt in folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Zypern.

 

§ 3 Garantieausschlüsse

Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
e) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max-Aufhebung usw.) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war
g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Kranken- und Behindertentransporte sowie zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser, etc.) entstehen
i) für die ein Dritter einzutreten hat, bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.
j) Tritt durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden an einem nicht garantierten Bauteil ein, so besteht für diesen Folgeschaden keine Garantie.
k) Defekte an einem nicht garantierten Bauteil werden auch dann nicht von der Garantie erfasst, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines garantierten Bauteils beeinträchtigt wird und dieses Bauteil selbst nicht defekt ist.

 

§ 4 Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer

a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Garantiebedingungen Pflegearbeiten bei der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt. Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht,

 

§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung

1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeuges während der Garantiedauer gehen die Garantieansprüche nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb des Fahrzeuges bei der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG, mit dem die Garantievereinbarung geschlossen wurde, eine erneute Garantiezusage für den Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiedauer beantragen.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Schadenseintritt, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

 

§ 6 Kostenbeteiligung

1. Die HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG leistet Entschädigung, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit unmittelbar verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
2. Im Schadenfall werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers ersetzt. Basis für die Erstattung der Kosten für die Ersatzteile ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers werden nicht ersetzt.
3. Die Lohnkosten werden zu 100 % bezahlt. Ausgehend von der Betriebsleistung des Bauteils im Falle des Schadeneintritts werden die Materialkosten wie folgt entschädigt:

bis 100.000 km 100 %
120.000 km 80 %
140.000 km 60 %
über 140.000 km 40 %

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigtennFahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.

 

§ 7 Abwicklung der Garantie

1. Wird eines der garantierten Teile funktionsunfähig, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch die HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG. Der Käufer hat nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen, und zwar
a. grundsätzlich der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG, wenn der Garantiefall innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG eintritt;
b. der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG oder der Tissen Kruck GmbH (Schadenhotline), wenn der Garantiefall außerhalb des Umkreises von 50 km eintritt. Der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG bleibt es vorbehalten, das Kraftfahrzeug selbst anzunehmen oder den Garantienehmer an einen anderen geeigneten Werkstattbetrieb weiterzuleiten. Führt die HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG die Reparatur nicht selbst durch oder befindet sich der Garantienehmer im Ausland (Europa), so erteilt die HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG oder die Firma Tissen Kruck GmbH den Auftrag an die geeignete Kfz-Werkstatt.
2. Kosten, die dem Käufer dadurch entstehen, dass er die Reparatur ohne vorherige Zustimmung der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG oder der Tissen Kruck GmbH durchführen lässt, werden nicht erstattet.
3. Der Käufer/Garantienehmer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG oder der Tissen Kruck GmbH zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen.
4. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum bei der HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG einreicht.

 

§ 8 Folgen einer Pflichtverletzung

Verletzt der Garantienehmer eine der ihn nach § 4 oder § 7 betreffenden Pflichten, ist die HIRSCHVOGEL GmbH & Co. KG von ihrer Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei. Die vorstehende Beschränkung findet für den § 4 a) keine Anwendung, wenn der Garantienehmer beweisen kann, dass der eingetretene Schaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung steht. Hinweis zu Sachmängelansprüchen: Gesetzliche Sachmängelansprüche des Garantienehmers bleiben unberührt. (Stand 06/2013)